Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.Sie könnte etwa wie folgt ergänzt werden:
Laufende Einnahmen und laufende Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen, die aus der Veräußerung vn Staatseigentum entstehen, zählen nicht zu den laufenden Einnahmen und müssen investiert oder ertragbringend angelegt werden.Allerdings wäre mir die entsprechend ergänzte Formulierung in der alten Fassung des Grundgesetzes aus verschiedenen Gründen lieber.
Die frühere Fassung (die auch noch genügend Verscherberlungsanreize bot) hat gelautet:
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.und könnte ergänzt werden durch
Einnahmen, die aus der Veräußerung von Staatseigentum entstehen, müssen investiert oder ertragbringend angelegt werden.Damit schützt man zukünftige Generationen davor, dass Staatsvermögen abgebaut wird um der Schuldenbremse zu genügen. Wenn die Veräußerungsgewinne ertragbringend in einem staatlichen Investitionsfonds (Soveraign Wealth Fond, SWF) angelegt werden, stehen diese Erträge dem Staatshaushalt zur Verfügung und führen zu steuerlicher Entlastung. Giacomo Corneo schreibt dazu
Weltweit existieren derzeit schon über fünfzig SWFs, der erste wurde 1953 in Kuwait gegründet. Es handelt sich um Finanzvehikel im Staatseigentum, die öffentliche Gelder in Wertpapiere investieren und verwalten. Während Zentralbanken sich grundsätzlich mit Liquiditätsmanagement beschäftigen, ist es Aufgabe der SWFs, langfristige ertragreiche Anlagen zu tätigen. In der Regel verhalten sie sich als passive Investoren, ohne zu versuchen, die Kontrolle von Unternehmen zu erlangen. Sie sind also in erster Linie kollektive Rentiers.Er diskutiert ferner andere Lösungen für die Administration staatlichen Kapitalvermägens.
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